9. März 2026

Auftragnehmerseitige Bedingungen in Cloud-Vergaben

In vielen Vergabeunterlagen findet sich pauschal die Klausel, dass auftragnehmerseitige AGB keine Anwendung finden. Vergaberechtlich erscheint das zunächst konsequent – insbesondere mit Blick auf § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV.

Bei Cloud-Vergaben stößt dieser Ansatz jedoch schnell an praktische Grenzen. Anbieter von Cloud- und Plattformdiensten – insbesondere Hyperscaler – erbringen ihre Leistungen regelmäßig auf Basis standardisierter Vertrags- und Servicebedingungen („Service Terms“, Plattformrichtlinien oder technische Policies). Diese Dokumente sind integraler Bestandteil des Leistungsmodells und lassen sich in der Praxis nicht vollständig ausschließen.

Eine vergaberechtskonforme Lösung bietet der Mechanismus des EVB-IT-Cloud-Vertrags (Nr. 1.2.4 des Hauptvertrags). Er ermöglicht eine kontrollierte und transparente Einbindung auftragnehmerseitiger Bedingungen.

Dabei bestehen zwei Grundmodelle:

Klassische Einbeziehung
Steht bereits fest, welche Anbieterbedingungen gelten müssen, können diese ausdrücklich als Anlage in den Vertrag aufgenommen werden. Sie gelten dann nachrangig, soweit sie den Regelungen des EVB-IT-Vertrags nicht widersprechen.

Dynamische Einbeziehung im Wettbewerb
Im Regelfall steht vorab nicht fest, welche Anbieterbedingungen der spätere Auftragnehmer einbringen wird. In diesem Fall werden die Bedingungen über die EVB-IT-Cloud-Anlage strukturiert eingebunden. Der Bieter legt seine relevanten Vertragsbedingungen offen; der Auftraggeber kann einzelne Regelungspunkte gezielt aktivieren oder priorisieren.

Dieses Modell schafft Transparenz und ermöglicht Wettbewerb, ohne die vertragliche Steuerungsfähigkeit des Auftraggebers aufzugeben.

Cloud-Vergaben zeigen damit exemplarisch, dass Vergaberecht in der IT nicht nur Verfahrensrecht ist, sondern häufig auch Vertrags- und Architekturdesign: Ziel ist nicht ein pauschales „Alles oder nichts“, sondern eine präzise und steuerbare Einbindung der tatsächlichen Leistungsmodelle des Marktes.

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